Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 26 Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
Stand: 24.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/26#abs-1 (1) Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu LNG-Anlagen treffen. Diese Regelungen können zum Gegenstand haben:
Die Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder diese ergänzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/26#abs-2 (2) Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 26 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.05.2022 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I 730)
BGBl. 2022 I S. 730
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.